Satzung des Papa Plus e. V.
Stand 19.11.2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Papa Plus e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Ilzleite 36a, 94034 Passau.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz
e. V. - Die Eintragung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Der Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die:
- Förderung der Erziehung und Stärkung in der Familie im Sinne des Sozialgesetzbuchs VIII – Kinder und Jugendhilfe
- Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
- Förderung der kulturellen und sozialen Bildung und Teilhabe
- Unterstützung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens von Vätern und ihren Familien und
- Förderung des Ehrenamts durch gesellschaftliches Engagement
- Der Verein hat das Ziel, Vätern die Möglichkeit zu geben, sich auszutauschen, solidarische Beratung zu erhalten und aktiv an ihrer Rolle als Erziehender mitzuwirken. Hierzu setzt sich der Verein dafür ein:
- dass Väter Beruf und Kinder miteinander besser vereinbaren können.
- dass die gesellschaftliche Aufteilung von Erziehungs-, Erwerbs- und Hausarbeit nicht vom Geschlecht abhängig ist und gleichberechtigt zwischen den Erziehungsberechtigten verteilt wird.
- dass das Verhältnis von Vätern und ihren Kindern positiv gefördert wird.
- Der Zweck des Vereins soll langfristig durch die Schaffung und Betreibung eines Väter-Zentrums verwirklicht werden. Dieses Zentrum soll insbesondere durch folgende Angebote realisiert werden:
- Beratung und Unterstützung für Väter in persönlichen und beruflichen Herausforderungen,
- Vermittlung an andere Bildungsträger und Beratungsstellen,
- Durchführung von Seminarveranstaltungen für Väter und Kinder,
- Bereitstellung eines Treffpunkts für Väter und ihre Kinder zur Stärkung der Gemeinschaft,
- Veranstaltungen und Vorträge zu relevanten Themen wie Elternzeit, psychische Gesundheit und Arbeiten in Teilzeit,
- Förderung der kulturellen und sozialen Bildung von Vätern und ihren Kindern durch Veranstaltungen und Aktivitäten, die zu einem bewussteren, gemeinschaftsorientierten Familienleben beitragen,
- Unterstützung im Rahmen von Angeboten zur körperlichen Betätigung für Väter und Kinder
- Vernetzung mit Organisationen und Vereinen, die sich für Familien, Vätern und Kindern engagieren.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person oder sonstige Personenvereinigung werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Der Vorstand informiert bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Aufnahmeanträge seit der letzten Mitgliederversammlung.
- Neben der ordentlichen Mitgliedschaft gem. Ziff.1, besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Ein Fördermitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Rederecht. Antragsrecht, Stimmrecht und aktives / passives Wahlrecht sind ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Das Fördermitglied unterstützt den Verein einvernehmlich durch Entrichtung von Förderbeiträgen und persönliches Engagement zur Umsetzung der in § 2 genannten Zwecke. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag des Fördermitgliedes entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder haben keinen rechtlichen Anspruch auf bestimmte Leistungen des Vereins.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
- Gründungsmitglieder können nur dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie nachweislich und schwerwiegend gegen die Satzung oder die Vereinszwecke verstoßen haben. Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 95 % der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Regelbeitrag für ein Kalenderjahr beträgt 10,00 € und ist jährlich zum Monat des Beginns der Mitgliedschaft fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Diese muss nicht als Präsenzveranstaltung erfolgen. Eine digitale Mitgliederversammlung ist möglich. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung beschließen.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Festsetzung und Fälligkeit des Mitgliederbetrages,
- Abstimmung über eingegangene Anträge
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben. Sie muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Brief oder E-Mail an die zuletzt dem Vorstand mitgeteilte Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Der Schriftführer oder ein vom Versammlungsleiter benanntes Mitglied führt das Protokoll.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzen den.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur natürliche Personen aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Vorbereitung und Einberufung der Vorstandssitzungen sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Der Vorstand ist darüber hinaus zwischen den Mitgliedsversammlungen für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die mindestens einmal pro Quartal stattfinden sollen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, ist dieser verhindert durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens vier Wochen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Ehrenvorsitz
- Die Gründungsmitglieder,
- Fabian Edenhader und
- Tim Kurzweg,
erhalten mit der Vereinsgründung den Status von Ehrenvorsitzenden. Dieser Status verleiht ihnen ein permanentes Mitspracherecht in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, jedoch ohne die Notwendigkeit, einer Wiederwahl zu unterliegen.
- Der Ehrenvorsitz ist unabhängig von einer ordentlichen Mitgliedschaft und endet nur auf ausdrücklichen Wunsch der betreffenden Person.
§ 11 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 12 Satzungsänderung
- Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen der stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen
- Zur Auflösung des Vereins ist eine absolute Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Passau, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
- Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.01.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Passau, den 25.01.2025